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§ 8 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

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§ 8 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

1. Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise wiederrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwecken missbraucht wurden.

2. Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

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