Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.534 CH-SO

§ 7 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Finanzielle Kompetenzen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Finanzielle Kompetenzen

1. Beiträge bis 30'000 Franken werden mittels Verfügung durch das Amt für soziale Sicherheit gesprochen.

2. Beiträge über 30'000 Franken bewilligt der Regierungsrat. Diesfalls sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

← § 6 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht Zweck § 8 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →