837.534
CH-SO
§ 7 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Finanzielle Kompetenzen
§ 7 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Finanzielle Kompetenzen
1. Beiträge bis 30'000 Franken werden mittels Verfügung durch das Amt für soziale Sicherheit gesprochen.
2. Beiträge über 30'000 Franken bewilligt der Regierungsrat. Diesfalls sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.