837.534
CH-SO
§ 6 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Zuständigkeit
§ 6 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Zuständigkeit
1. Die Aufsicht über den Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht führt das Departement des Innern. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Amt für soziale Sicherheit.
2. Die Aufsicht über die Verwendung der Spielsuchtabgabe liegt gemäss der Vereinbarung bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot). Das Amt für soziale Sicherheit reicht jeweils bis Ende März des Jahres einen Bericht über die Verwendung der Spielsuchtabgabe im Vorjahr an die Comlot ein.