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§ 4 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Kriterien für finanzielle Leistungen

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§ 4 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Kriterien für finanzielle Leistungen

1. Wer ein Gesuch stellt, muss

a) im Kanton Solothurn in der Prävention und Bekämpfung der Spielsucht tätig sein;

b) das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);

c) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;

d) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

2. Das Projekt oder die Massnahme

a) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirksam sein;

b) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw. keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme konkurrenzieren;

c) muss im Bereich der Spielsuchtprävention und -bekämpfung angesiedelt sein;

d) muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein;

e) dient der Bekämpfung von Ursachen und Wirkungen von Spielsuchtproblemen. Sie bezweckt, die Entstehung von Spielsuchtproblemen zu verhindern oder zielt auf eine Verbesserung oder Beendigung von bereits bestehenden Spielsuchtproblemen ab. Sie ist entweder an die gesamte Wohnbevölkerung gerichtet (universelle Prävention) oder wendet sich an Risikogruppen (selektive Prävention) sowie an Personen mit erkanntem Risiko (indizierte Prävention);

f) muss auf qualitativer und quantitativer Ebene bewertet werden können.

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