§ 3 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Grundsätze
§ 3 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Grundsätze
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2. Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt oder die Massnahme voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
3. Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt oder die Massnahme unterstützen.
4. Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.
5. Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.