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§ 2 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Mittel

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§ 2 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Mittel

1. Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der Abgaben von Lotterien und Wetten, die nach Artikel 18 der Vereinbarung geschuldet werden.

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