837.534
CH-SO
§ 2 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Mittel
§ 2 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Mittel
1. Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der Abgaben von Lotterien und Wetten, die nach Artikel 18 der Vereinbarung geschuldet werden.