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§ 1 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht - Zweck

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§ 1 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht · Zweck

1. Das vorliegende Reglement regelt die Verwendung der dem Kanton nach Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Wetten vom 7. Januar 2005 (in der Folge: Vereinbarung) zugesprochenen Beträge.

2. Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht.

Zweck § 2 Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht →

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