837.533
CH-SO
§ 6 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel - Zuständigkeit
§ 6 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel · Zuständigkeit
1. Die Aufsicht über den Alkoholzehntel führt das Departement des Innern. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundheitsamt.
2. Die Aufsicht über die Verwendung der Mittel aus dem Alkoholzehntel liegt bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das Gesundheitsamt reicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel im Vorjahr an die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein.