Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.533 CH-SO

§ 4 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel - Kriterien für finanzielle Leistungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel · Kriterien für finanzielle Leistungen

1. Wer ein Gesuch stellt, muss

a) das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);

b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;

c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

2. Das Projekt oder die Massnahme

a) muss klar umschrieben, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirkungsorientiert sein;

b) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw. keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme konkurrenzieren;

c) muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein. In den Bereichen der Prävention und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung können, im Sinne von koordinierten und gemeinsamen Massnahmen, Beiträge an interkantonal tätige Organisationen ausgerichtet werden;

d) muss qualitativ und quantitativ bewertet werden können.

← § 3 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel Zweck § 5 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →