§ 4 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel - Kriterien für finanzielle Leistungen
§ 4 Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel · Kriterien für finanzielle Leistungen
1. Wer ein Gesuch stellt, muss
a) das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2. Das Projekt oder die Massnahme
a) muss klar umschrieben, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirkungsorientiert sein;
b) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw. keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme konkurrenzieren;
c) muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein. In den Bereichen der Prävention und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung können, im Sinne von koordinierten und gemeinsamen Massnahmen, Beiträge an interkantonal tätige Organisationen ausgerichtet werden;
d) muss qualitativ und quantitativ bewertet werden können.