837.532
CH-SO
§ 8 Verwaltungsreglement Olga Ziegler-Fonds - Zusicherung und Auszahlung
§ 8 Verwaltungsreglement Olga Ziegler-Fonds · Zusicherung und Auszahlung
1. Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2. Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zugesicherten werden jedoch nicht gewährt.
3. In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.