837.531
CH-SO
§ 8 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds - Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
§ 8 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds · Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
1. Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht wurden.
2. Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
3. Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.