837.531
CH-SO
§ 7 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds - Zusicherung und Auszahlung
§ 7 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds · Zusicherung und Auszahlung
1. Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2. Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zugesicherten werden jedoch nicht gewährt.
3. In besondern Fällen können Vorschüsse geleistet werden.