§ 6 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds - Zuständigkeit
§ 6 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds · Zuständigkeit
1. Das Departement des Innern sorgt dafür, dass das Kapital marktgerecht verzinst, die Liegenschaft "Villa Schläfli" marktgerecht vermietet und die zugesicherten Verbindlichkeiten fristgerecht finanziert werden.
2. Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken.
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4. Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken übersteigen, höchstens jedoch 200'000 Franken im Einzelfall sowie jährlich wiederkehrende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens 200'000 Franken im Einzelfall, bewilligt der Regierungsrat.
5. Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.