§ 3 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds - Kriterien für finanzielle Leistungen
§ 3 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds · Kriterien für finanzielle Leistungen
1. Wer ein Gesuch stellt
a) muss das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
b) muss in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
c) muss die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2. Das Projekt
a) muss für Kinder und Jugendliche im Kanton Solothurn oder in seinen Regionen und Gemeinden notwendig und wichtig sein;
b) muss innovativ sein und "neue Wege" gehen;
c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren;
e) muss mit den finanziellen Leistungen aus dem Adolf-Schläfli-Fonds weitgehend finanziert sein.