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§ 3 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds - Kriterien für finanzielle Leistungen

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§ 3 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds · Kriterien für finanzielle Leistungen

1. Wer ein Gesuch stellt

a) muss das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);

b) muss in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;

c) muss die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

2. Das Projekt

a) muss für Kinder und Jugendliche im Kanton Solothurn oder in seinen Regionen und Gemeinden notwendig und wichtig sein;

b) muss innovativ sein und "neue Wege" gehen;

c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;

d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren;

e) muss mit den finanziellen Leistungen aus dem Adolf-Schläfli-Fonds weitgehend finanziert sein.

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