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§ 2 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds - Grundsätze

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§ 2 Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds · Grundsätze

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

2. Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Leistungen unter 5'000 Franken und über 50'000 Franken für regionale und 200'000 Franken pro Jahr für kantonale Projekte werden nicht erbracht.

3. Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.

4. Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.

5. Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber in der Regel befristet, ausgerichtet.

6. Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.

7. Überstiegen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen nach dem Gebot der "angemessenen Abwechslung" erbracht werden.

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