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837.33 IVSE CH-SO

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - VK

Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
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Art. 8 IVSE · VK

1. Die VK ist zuständig für

a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit,

b) den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.

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