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837.33 IVSE CH-SO

Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Liste

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsregelung IHV/IVSE
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Art. 43 IVSE · Liste

1. Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.

2. Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Zentralsekretariat der SODK ein.

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