837.33
IVSE
CH-SO
Art. 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kündigung der ISVE
Art. 38 IVSE
1. Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2. Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3. Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4. Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.