837.33
IVSE
CH-SO
Art. 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beitritt
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Beitritt zur IVSE
Art. 36 IVSE · Beitritt
1. Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2. Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.