837.33
IVSE
CH-SO
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Bezeichnen der Einrichtungen
Einrichtungen - Liste der Einrichtungen
Art. 31 IVSE · Bezeichnen der Einrichtungen
1. Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2. Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.