Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.33 IVSE CH-SO

Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenbeteiligung; Grundsätze

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für Erwachsene Personen mit Behinderungen Gemäss Bereich B
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Art. 28 IVSE · Kostenbeteiligung; Grundsätze

1. Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.

2. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

3. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

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