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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Sperrung und Rückforderung von Beiträgen

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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Sperrung und Rückforderung von Beiträgen

1. Die Bestimmungen des Bundes über Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht, Verjährung, Sanktionen und Strafen (Art. 16-18 des Bundesgesetzes) gelten sinngemäss auch für die Leistungen des Kantons.

2. Rechtskräftige Verfügungen über die Rückerstattung von Beiträgen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

3. Für die zurückzuerstattenden Beiträge besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das den eingetragenen Belastungen im Umfang eines Jahresbetreffnisses vor - und im übrigen nachgeht.

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