836.11
CH-SO
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Sperrung und Rückforderung von Beiträgen
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Sperrung und Rückforderung von Beiträgen
1. Die Bestimmungen des Bundes über Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht, Verjährung, Sanktionen und Strafen (Art. 16-18 des Bundesgesetzes) gelten sinngemäss auch für die Leistungen des Kantons.
2. Rechtskräftige Verfügungen über die Rückerstattung von Beiträgen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
3. Für die zurückzuerstattenden Beiträge besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das den eingetragenen Belastungen im Umfang eines Jahresbetreffnisses vor - und im übrigen nachgeht.