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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Finanzielle Beteiligung der Einwohnergemeinden

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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Finanzielle Beteiligung der Einwohnergemeinden

1. Bei der Verbilligung der Mietzinse (Art. 5 des Bundesgesetzes) werden die kantonalen Leistungen je zur Hälfte auf den Kanton und die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt. Diese Regelung gilt auch für Verbilligungsbeiträge, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zugesichert, jedoch noch nicht ausbezahlt sind.

2. Für die Verteilung des Anteils der Einwohnergemeinden ist die Einwohnerzahl gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik massgebend.

3. An Verlusten bei Bürgschaften (Art. 13 des Bundesgesetzes) und Darlehen (Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes) haben sich die Einwohnergemeinden im gleichen Verhältnis zu beteiligen.

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