836.11
CH-SO
§ 4bis Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
§ 4bis Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
1. Zur Verbilligung der Mietzinse oder zur Herabsetzung der Eigentümerlasten von Alters- und Invalidenwohnungen und Wohnungen für Familien mit mindestens 3 Kindern wird als Kantonsleistung, einschliesslich Gemeindeanteil, zusätzlich zu den vom Volk am 6. Oktober 1968 und 6. Juni 1971 bewilligten Krediten von je 10 Millionen Franken ein weiterer Betrag von 10 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, in Bauten für körperlich Behinderte Auflagen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse festzusetzen.