836.11
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Kredite
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Kredite
1. Für die Verbilligung der Mietzinse dürfen nach diesem Gesetz gesamthaft höchstens 20 Millionen Franken als Kantonsleistungen (einschliesslich Gemeindeanteil) zugesichert werden. Die Zusicherungen sind nach Möglichkeit auf 5 Jahre gleichmässig zu verteilen.
2. Die Bürgschaftsverpflichtungen, an denen sich der Kanton nach Artikel 13 des Bundesgesetzes zu beteiligen hat, dürfen 40 Millionen Franken nicht überschreiten.
3. Der Kantonsrat bestimmt die Höchstgrenzen, bis zu denen der Regierungsrat nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes Darlehen garantieren kann.