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836.11 CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Anhören der Einwohnergemeinden

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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Anhören der Einwohnergemeinden

1. Bei Gesuchen um Verbilligung der Mietzinse (Art. 5 des Bundesgesetzes) holt das Bau- und Justizdepartement die Stellungnahme des Gemeinderates der betreffenden Einwohnergemeinde ein. Der Gemeinderat kann die Stellungnahme einer anderen Gemeindebehörde übertragen.

2. Die Gemeindebehörde kann insbesondere einwenden, dass der Gesuchsteller nicht beitragswürdig sei, kein Bedürfnis nach verbilligten Wohnungen bestehe oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen subventionierten und nichtsubventionierten Wohnungen entstünde.

3. Über die Berechtigung der Einwendungen entscheidet der Regierungsrat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

40.2002.1 · ti (Art. 3 cpv. 1 OAFam)
Spousal Income Inclusion in Family Allowance Eligibility
Cited to define 'independent small farmers' as farm heads and family members collaborating in the farm who are not considered salaried workers.
40.1997.2 · ti (Art. 3 cpv. 1 OAFam)
Appeal Regarding Agricultural Family Allowance Status for Descendant Working on Family Farm
Cited to define who is considered an independent small farmer.