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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Zuständigkeit und Beschwerdeweg

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Zuständigkeit und Beschwerdeweg

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Regierungsrat für alle Verfügungen und Zustimmungen zuständig, die nach den Bestimmungen des Bundes vom Kanton ausgehen.

2. Das Bau- und Justizdepartement ist zuständig für

a) Verkehr mit dem Bund, den Gemeinden und den Gesuchstellern;

b)* Entscheid über die eingereichten Gesuche;

c) Anweisung der zugesicherten Beiträge und Zustimmung zu ihrer Abtretung;

d) Festsetzung der Mietzinse;

e) Sperrung und Rückforderung von Beiträgen;

f) Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.

3. Gegen die Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A/585/2024 · ge (art. 2 RFA)
Administrative Court Upholds Mobile Phone Installation Permit Against Residents' Appeal
Basis for determining the amount of the procedural fee imposed on the appellants.