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§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Grundsatz

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§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Grundsatz

1. Der Kanton fördert den Wohnungsbau nach den Bestimmungen des Bundes.

2. Er erbringt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Leistungen, die nach dem Bundesgesetz vorausgesetzt werden.

Grundsatz § 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A/585/2024 · ge (art. 1 RFA)
Administrative Court Upholds Mobile Phone Installation Permit Against Residents' Appeal
Basis for determining the amount of the procedural fee imposed on the appellants.