Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.1 AKSO CH-SO

§ 1 Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) - Allgemeines

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) · Allgemeines

1. Die Ausgleichskasse erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.

2. Von Arbeitgebenden, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommen oder welche die Abrechnungsunterlagen nicht fristgemäss einreichen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch 5% der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

Allgemeines § 2 Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →