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§ 6 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden - Steuerverwaltung

Zuständigkeiten
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§ 6 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden · Steuerverwaltung

1. Die Steuerverwaltung meldet der Ausgleichskasse die ihr bekannten Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen.

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