832.215
CH-SO
§ 6 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden - Steuerverwaltung
Zuständigkeiten
§ 6 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden · Steuerverwaltung
1. Die Steuerverwaltung meldet der Ausgleichskasse die ihr bekannten Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen.