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§ 5 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden - Ausgleichskasse

Zuständigkeiten
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§ 5 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden · Ausgleichskasse

1. Die Ausgleichskasse informiert Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen, über die Prämienverbilligung nach diesem Reglement und stellt ihnen Antragsformulare zu.

2. Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligungsbeiträge und zahlt sie aus.

3. Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die vom Arbeitgeber bescheinigten Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers anhand der entsprechenden Eingaben bei der Steuerverwaltung zu kontrollieren.

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