§ 4 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden - Antrag
§ 4 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden · Antrag
1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung nach diesem Reglement erheben, haben bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein spezielles Antragsformular sowie einen Versicherungsnachweis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzureichen.
2. Das Antragsformular hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) sämtliche Angaben zur Identität, analog dem Antragsformular der ordentlichen Prämienverbilligung;
b) vom Arbeitgeber bescheinigte Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers und weiterer Personen, die gemeinsam mit dem Antragsteller besteuert werden.
3. Quellenbesteuerte Personen haben bis spätestens 31. Dezember einen Antrag auf Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Anspruchsjahr.