Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.215 CH-SO

§ 3 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden - Berechnung des Anspruchs

Anspruch auf Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden · Berechnung des Anspruchs

1. Quellensteuerpflichtige Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern ihre anrechenbare Prämie einen Prozentsatz des massgebenden steuerbaren Einkommens übersteigt.

2. Die anrechenbare Prämie (Richtprämie) und der Prozentsatz entsprechen der ordentlichen Prämienverbilligung.

3. Das massgebende steuerbare Einkommen für das Anspruchsjahr entspricht 75 Prozent des Bruttoeinkommens im laufenden Jahr, das der Berechnung der Quellensteuer zugrunde liegt. Ausländisches Einkommen und Vermögen wird nicht angerechnet.

4. Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft.

5. Vom Arbeitgeber für eine Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Monaten bescheinigte, quellensteuerpflichtige Bruttoeinkünfte werden für die Prämienverbilligung auf die Beschäftigungsdauer im Anspruchsjahr hochgerechnet.

← § 2 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden Grundsatz § 4 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →