§ 2 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden - Anspruchsberechtigte
§ 2 Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden · Anspruchsberechtigte
1. Personen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen und dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie insbesondere
a) Saisonarbeiterinnen und -arbeiter;
b) Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthalter.
2. Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, welche dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie insbesondere
a) Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
b) Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
c) nicht erwerbstätige Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen und -aufenthaltern, von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern sowie von Niedergelassenen.