832.214
CH-SO
§ 5 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen
Höhe der Prämienverbilligung
§ 5 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen
1. Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.
2. Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträge werden abgezogen.
3. Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.