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§ 5 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

Höhe der Prämienverbilligung
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§ 5 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

1. Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.

2. Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträge werden abgezogen.

3. Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.

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