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§ 4 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

Berechnung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit und des Bedarfs im Anspruchsjahr
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§ 4 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen im Anspruchsjahr. Zusätzlich werden als Einkommensbestandteile berücksichtigt

a) das liquidierbare Vermögen (Bargeld, Bank- bzw. Postguthaben, Obligationen, Aktien, Edelmetalle etc.), soweit es die einfachen Freibeträge des Sozialhilferechtes übersteigt;

b) Ansprüche auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosentaggelder, Kranken- und Unfalltaggelder, die nicht geltend gemacht werden;

c) Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung sowie Kinderalimente, deren Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen ist;

d) Einkommen und Vermögen, auf das verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG[3]).

2. Besteht möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV-Renten, wird die gesuchstellende Person aufgefordert, diesen Anspruch geltend zu machen, und das Verfahren sistiert, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.

3. Der Bedarf wird nach den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG ermittelt. Der Grundbetrag wird um 10% erhöht.

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