Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.214 CH-SO

§ 3 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

1. Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen ist schriftlich bei der Ausgleichskasse zu beantragen.

2. Die gesuchstellenden Personen erhalten ein Antragsformular und eine Liste der beizubringenden Belege. Sie werden im Formular auf die Wahrheitspflicht und die Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Ausgleichskasse sofort zu melden, hingewiesen und haben die Ausgleichskasse zu ermächtigen, in- oder ausserkantonale Steuerakten beizuziehen (§ 22 Abs. 1 VO KVG).

3. Das Antragsformular ist der Ausgleichskasse zusammen mit den einverlangten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig und unterzeichnet einzureichen.

4. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen.

5. Bei Fristversäumnis tritt die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein und verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall für das Jahr der Gesuchseinreichung.

← § 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen Allgemeines § 4 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →