§ 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen
§ 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen
1. Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen.
2. Anspruch auf Prämienverbilligung in Härtefällen besteht nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung gemäss § 16 und § 18 Absatz 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung erfüllt sind und der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren nicht gemäss § 6 Absatz 5 oder § 11 Absatz 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwirkt ist.
3. Prämienverbilligung in Härtefällen wird für das Kalenderjahr der Gesuchseinreichung ausgerichtet. Für vergangene Jahre wird keine Prämienverbilligung in Härtefällen gewährt.