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§ 1 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

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§ 1 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

1. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG) und der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO PV).

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