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832.15 AüP CH-SO

§ 6 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege (AüP) - Inkrafttreten

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§ 6 AüP · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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