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832.15 AüP CH-SO

§ 3 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege (AüP) - Leistungserbringer

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§ 3 AüP · Leistungserbringer

1. Leistungen der Akut- und Übergangspflege können erbracht werden

a) durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner;

b) durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;

c) durch Pflegeheime.

2. Voraussetzungen für die im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringer sind die Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung durch das Departement sowie ein Leistungsauftrag für die Akut- und Übergangspflege durch die Solothurner Spitäler AG.

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