832.15
AüP
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege (AüP) - Leistungserbringer
§ 3 AüP · Leistungserbringer
1. Leistungen der Akut- und Übergangspflege können erbracht werden
a) durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner;
b) durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;
c) durch Pflegeheime.
2. Voraussetzungen für die im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringer sind die Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung durch das Departement sowie ein Leistungsauftrag für die Akut- und Übergangspflege durch die Solothurner Spitäler AG.