832.15
AüP
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege (AüP) - Leistungsaufträge
§ 2 AüP · Leistungsaufträge
1. Das Departement erteilt der Solothurner Spitäler AG einen Leistungsauftrag zur Organisation und zum Vollzug der Akut- und Übergangspflege.
2. Die Solothurner Spitäler AG kann einzelnen im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringern Leistungsaufträge zur Durchführung der Akut- und Übergangspflege erteilen.