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832.15 AüP CH-SO

§ 1 Verordnung über die Akut- und Übergangspflege (AüP) - Definition der Akut- und Übergangspflege

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§ 1 AüP · Definition der Akut- und Übergangspflege

1. Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 25a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 kann vom Spitalarzt oder der Spitalärztin verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind

a) Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr nötig.

b) Der Patient oder die Patientin benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.

c) Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert. Die Akut- und Übergangspflege ist nicht als Wartezeit für einen Eintritt in eine Rehabilitationsklinik oder in ein Heim vorgesehen.

d) Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass der Patient oder die Patientin die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.

e) Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe d aufgestellt.

2. Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische und psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.

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