Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.3 RKEL CH-SO

§ 9 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Diätkosten

Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 9 RKEL · Diätkosten

1. Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2’100 Franken zu vergüten.

2. Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus.

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