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831.3 RKEL CH-SO

§ 6 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kostenbeteiligung

Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 6 RKEL · Kostenbeteiligung

1. Die Beteiligung nach Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24b KVG übernimmt, wird vergütet.

2. Vergütungen von Kostenbeteiligungen nach Absatz 1 können nur auf Grund von detaillierten Abrechnungen der Krankenversicherung erfolgen.

3. In Rechnung gestellte Verpflegungskostenanteile bei stationären Behandlungen (Spitalbeiträge) werden nicht übernommen.

4. Die Patientenbeteiligung im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung für EL-Bezüger zu Hause (SPITEX) oder Heimbewohner (SPITIN) werden vollumfänglich übernommen.

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