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831.3 RKEL CH-SO

§ 5 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 RKEL · Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten

1. Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinischen Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten.

2. Im Ausland entstandene Kosten für Kuraufenthalte werden nicht vergütet.

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