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831.3 RKEL CH-SO

§ 3 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Zeitlich massgebende Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 RKEL · Zeitlich massgebende Kosten

1. Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.

2. Die AKSO ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.

3. Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung der Kosten beträgt 15 Monate nach Rechnungsstellung.

4. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

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