§ 19 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Anspruch
§ 19 RKEL · Anspruch
1. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben auch Anspruch auf die Mietkosten für eine leihweise Abgabe von Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt wird, dass diese für die Hauspflege notwendig sind; dabei werden Mietkosten von höchstens 75 Franken pro Monat für ein Elektrobett übernommen (+ MWST).
a)* ...
b)* ...
2. Die Anschaffungs- und Transportkosten werden voll übernommen von
a)* Krankenhebern, sofern ärztlich bescheinigt, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist;
b)* Aufzugständern;
c)* Automatischen Zusätzen zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine zu Hause lebende Person ohne diese Zusätze allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;
d)* Nachtstühlen bei zu Hause lebenden Personen.
2bis. Die Anschaffungskosten für Gesichtsmasken werden bis zu einem jährlichen Betrag von 30 Franken übernommen, sofern Bund oder Kanton das Tragen einer solchen im öffentlichen Raum vorschreiben. Die Kosten werden jeweils gegen Abgabe der Quittung ab dem ersten Tag, an dem die Maskenpflicht gilt, übernommen.
3. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für
a)* kostspielige orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen;
b)* Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen.
c)* ...
d)* ...
4. Für die im nachstehenden Anhang aufgeführten Hilfsmittel besteht ein Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrags der AHV gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA), wenn die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
5. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.