§ 18 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Transportkosten
§ 18 RKEL · Transportkosten
1. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine medizinisch notwendige Verlegung entstanden sind.
2. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte bei Leistungen nach KVG und Zahnbehandlungen zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung oder Wohnlage auf die Benützung eines anderen Fahrdienstes oder Transportmittels angewiesen, werden die Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 65 Rappen je Kilometer erstattet.
3. Tagesstrukturen sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinn von Absatz 2 dieser Bestimmung gleichgestellt.
4. Kosten für Fahrbegleitungen, Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten werden nicht vergütet.
5. Kosten für Halbtaxabonnemente, Streckenabonnemente und Generalabonnemente werden grundsätzlich nicht vergütet. Wenn bei den Abonnementskosten gegenüber den Einzelfahrkosten eine Kostenersparnis nachgewiesen werden kann, werden erstere vergütet.