831.3
RKEL
CH-SO
§ 17 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) - Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten oder betagten Personen in Tagesstrukturen
Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 17 RKEL · Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten oder betagten Personen in Tagesstrukturen
1. Kosten für Hilfe und Betreuung von behinderten oder betagten Personen in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagestrukturen werden vergütet, wenn
a) sich die behinderte oder betagte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und
b) die Tagestruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.
2. Angerechnet werden Kosten bis höchstens 50 Franken pro Tag, an dem sich die behinderte oder betagte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
3. Keine Kosten werden vergütet
a) bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 100 Franken pro Monat
b) bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.